GARANTIERTE EINSPEISEVERGÜTUNG FÜR PHOTOVOLTAIKANLAGEN
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aus dem Jahr 2000 hat zum Ziel, die Entwicklung von Technologien für erneuerbare Energien zu fördern. Insbesondere Besitzern von Photovoltaikanlagen bietet das EEG einen finanziellen Anreiz und mehr Sicherheit. Wer den über seine Photovoltaikanlage erzeugten Sonnenstrom ins öffentliche Netz einspeist, erhält über einen Zeitraum von 20 Jahren eine gesetzlich garantierte Vergütung. Diese staffelt sich nach der Leistung der Anlage (je kleiner desto besser), dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und dem Anlagetyp (Gebäude oder Freifläche).
Damit können die Erlöse aus einer Photovoltaikanlage recht genau prognostiziert werden. Die Einspeisevergütung wird vom lokalen Netzbetreiber ausgezahlt, an dessen Netz die PV-Anlage angeschlossen ist. Dieser ist an den Preis gebunden, den das EEG als Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen vorsieht.
EEG Einspeisevergütung2021
Die Zielsetzung der Förderung erneuerbarer Energien hat so gut funktioniert, dass der Ausbau der Stromnetze mit der rasanten Verbreitung von Solaranlagen nicht Schritt halten konnte. In Folge musste die Einspeisevergütung stufenweise reduziert werden, da sie über die Strompreise der Netzbetreiber wieder auf die Endverbraucher umgelegt werden. Die ursprünglichen EEG Vergütungssätze wären somit nicht mehr finanzierbar. Während Haushalte im Jahr 2010 für ins Netz eingespeisten Sonnenstrom noch 30 Cent/kWh erhielten, sank die Einspeisevergütung in den Folgejahren kontinuierlich.
Aktuell beträgt die Einspeisevergütung für eine PV-Anlage mit einer Leistung bis 10 kWp 7,47 Cent/kWh (Juli 2021). Bei Anlagen über 10 kWp bis 40 kWp beträgt die Vergütung 7,25 Cent/kWh. Dieser Ertrag gilt gleichbleibend für die restlichen Monate des Jahres der Inbetriebnahme und in den 20 Folgejahren. Die EEG Einspeisevergütung 2021 sieht seit Mai 2012 eine stufenweise Absenkung der EEG Vergütungssätze vor, die durch den Zubau von Solaranlagen bestimmt wird.
Erfreulicherweise wurde nach der Neuerung des EEG 2020 das Auslaufen der Einspeisevergütung ab einer installierten PV-Leistung von 52 GB verhindert. Dieser sogenannte Solardeckel wurde abgeschafft, so dass auch ab 2021 eine Abnahmepflicht des Netzbetreibers und ein Vergütungsanspruch für eingespeisten Sonnenstrom besteht.
Von dem neuen EEG Einspeisevergütung 2021 können vor allem Solaranlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch profitieren. Denn der Eigenverbrauch aller Alt- und Neuanlagen bis einschließlich 30 kWp (vorher 10 kWp) ist ab 2021 von der EEG-Umlage befreit. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Sonnenstrom durch einen Solarspeicher zwischengespeichert wird.
Fazit: das neue EEG 2021 ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung des „Klimaschutzprogramms 2030“. Demnach soll im Jahr 2030 der Anteil an erneuerbarem Strom bereits 65% des Stromverbrauchs ausmachen. Für private Solaranlagenbetreiber ist vor allem der Wegfall der EEG-Umlage für den Eigenverbauch bis 30 MW/Jahr vorteilhaft. Seitdem die Strompreise die Einspeisevergütung übersteigen gewinnt der Eigenverbrauch ohnehin an Bedeutung – und damit auch die Installation geeigneter Solarspeicher, die diesen enorm erhöhen.
Für die ältesten Photovoltaik-Anlagen läuft die Förderung nach 20 Jahren ab Ende 2020 aus. Je mehr PV-Anlagen aus der Förderung fallen, desto geringer wird auch die EEG-Umlage. Außerdem wird ab 2021 ein Teil der EEG-Umlage über die CO2-Steuer finanziert. Ob sich die sinkende EEG-Umlage sich auf den Strompreis auswirkt, bleibt jedoch abzuwarten.
EEG Einspeisemanagement
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz garantiert nicht nur feste Einspeisevergütungen, es regelt auch die bevorzugte Einspeisung von erneuerbarem Strom ins Stromnetz. Durch die stetig wachsende Zahl von EEG-Anlagen kommt es zeitweise zu erhöhter Erzeugung erneuerbarer Energien. Das kann zu Engpässen im Stromnetz führen. Der Strom aus EEG-Anlagen wird dann nur teilweise oder gar nicht ins Stromnetz eingespeist, um eine Überlastung von Netzteilen und Transformatoren zu vermeiden. In solchen Fällen werden Wechselrichter von Photovoltaikanlagen automatisch abgeschaltet. Diese Abregelung der Stromeinspeisung aus EEG-Anlagen wird als Einspeisemannagement bezeichnet.
Vor diesem Hintergrund sieht § 9 EEG technische Vorgaben und Einspeiseregelungen vor, die von der Größe einer Photovoltaikanlage abhängen. Bei kleineren Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 25 kWp besteht das Wahlrecht, die Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung bei Netzüberlastung auszustatten oder die maximale Einspeisung durch den Anlagenbetreiber auf 70% der installierten Leistung zu begrenzen. Bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 25 kWp ist nur Ersteres möglich. Zur intelligenten Steuerung der Stromnetze wird künftig die Ausrüstung von Neuanlagen ab 7 kWp mit einem Smart Meter zur Pflicht. Für den Eigenverbrauch mit alten PV-Anlagen bis 7 kWp müssen nach EEG 2021 allerdings keine teuren Smart Meter installiert werden.
Steuerliche Behandlung
Im Zusammenhang mit dem EEG ist auch die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen von Bedeutung. Denn bei der Einspeisung von überschüssigem Strom ins öffentliche Netz oder dem Verkauf an Dritte erhalten Sie regelmäßige Einnahmen. Durch die sinkende Einspeisevergütung und Abschreibungsmöglichkeiten dürften Sie steuerlich gesehen allerdings keine Gewinne erzielen. Daher werden Einkünfte aus kleineren Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 10 kWp zukünftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.